Als De-minimis-Beihilfen (lat.: Kleinigkeiten) gelten Beihilfen (u.a. Zuwendungen), die von einem EU-Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist.

Damit diese Art von Beihilfen in Summe nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein „einziges Unternehmen“ zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf Höchstgrenzen innerhalb von drei laufenden Jahren begrenzt. Beim „einzigen Unternehmen“ wird sowohl das Unternehmen als auch dessen Unternehmensverbund gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 betrachtet.

Höchstgrenzen:

  • Allgemeine-De-minimis-Beihilfen 
    300.000 Euro
  • Agrar-De-minimis-Beihilfen            
    20.000 Euro
  • Fisch-De-minimis-Beihilfen             
    30.000 Euro (40.000 Euro, ab 01.01.2026)
  • DAWI-De-minimis-Beihilfen          
    750.000 Euro

Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Agrar- und Fisch-De-minimis
    30.000 Euro (40.000 Euro, ab 01.01.2026)
  • Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis
    300.000 Euro
  • DAWI-, Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis
    1.050.000 Euro

Beachten Sie bitte auch die Verordnung der EU.