Wir bitten Sie an dieser Stelle um Ihre Einwilligung für verschiedene Zusatzdienste unserer Webseite: Wir möchten die Nutzeraktivität mit Hilfe datenschutzfreundlicher Statistiken verstehen, um unsere Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern. Zusätzlich können Sie in die Nutzung eines Videodienstes einwilligen. Nähere Informationen zu allen Diensten finden Sie, wenn Sie die Pfeile rechts aufklappen. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit erteilen oder für die Zukunft widerrufen. Rufen Sie dazu bitte diese Einwilligungsverwaltung über den Link am Ende der Seite erneut auf.
Diese Webseite setzt temporäre Session Cookies. Diese sind technisch notwendig und deshalb nicht abwählbar. Sie dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Nutzung der Webseite zu ermöglichen.
Unsere Datenerhebung zu statistischen Zwecken funktioniert so: Ihre Zustimmung vorausgesetzt, leitet ein Skript auf unserer Webseite automatisch Ihre IP-Adresse und den sog. User Agent an die etracker GmbH weiter. Hier wird Ihre IP-Adresse unmittelbar und automatisch gekürzt. Anschließend pseudonymisiert die Software die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, Mehrfachnutzungen in der Sitzung feststellen zu können. Nach Ablauf von 7 Tagen wird jede Zuordnung zur Sitzung gelöscht, und Ihre statistischen Daten liegen gänzlich anonymisiert vor. Etracker ist ein deutsches Unternehmen, und verarbeitet Ihre Daten ausschließlich in unserem Auftrag auf geschützten Servern. An weitere Dritte werden sie nicht übermittelt. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Rufen Sie dazu bitte diese Einwilligungsverwaltung über den Link am Ende der Seite erneut auf.
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Ausführliche Informationen über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung zum Videodienst JW-Player
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Fragen und Antworten zum Antrags- und Förderverfahren in der COVID-19-Krise
Einleitung
Das ZIM bleibt auch in Zeiten von Corona auf die Bedürfnisse des innovativen Mittelstands fokussiert; so gelten besondere Regelungen und Vereinfachungen.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhalten das BMWi und die zuständigen ZIM-Projektträger vermehrt Fragen von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu verschiedenen Themen, die ihre Projekte betreffen. Einige Antworten wurden im Folgenden zusammengefasst. Für weitere Informationen wird um die Kontaktaufnahme mit dem betreuenden Projektträger gebeten.
Können Laufzeitverlängerungen gewährt werden, sofern die Arbeiten im Bewilligungszeitraum aufgrund von Verzögerungen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, nicht abgeschlossen werden können?
Eine Laufzeitverlängerung ist auch in diesen Zeiten selbstverständlich möglich. Laufzeitverlängerungen können im ZIM mit Ausnahme der Netzwerkphase 1 gewährt werden, sofern es zu glaubhaft gemachten Verzögerungen in der Projektdurchführung kommt. Die Projektträger kennen die Situation sehr gut und können Sie zum weiteren Vorgehen gern beraten.
Ist mit Verzögerungen bei der Bearbeitung und Begutachtung von Projektanträgen zu rechnen?
Die für das ZIM zuständigen Projektträger sind bemüht, die Bearbeitung und Begutachtung von Anträgen so störungsfrei wie möglich zu erbringen.
Welche zusätzlichen Möglichkeiten bestehen derzeit im ZIM, Unternehmen bei geschwächter Liquidität und Forschungseinrichtungen bei Finanzierungsproblemen zu unterstützen?
Bis auf weiteres können die normalerweise quartalsweisen Zahlungsanforderungen monatlich eingereicht werden, bitte ausschließlich auf elektronischem Weg an den jeweils zuständigen Projektträger per E-Mail oder Fax. Grundsätzlich sollen nur ganze Monate abgerechnet werden.
Wie wird mit finanziellem Mehrbedarf verfahren, der infolge der Corona-Pandemie entsteht (z. B. Personalausgaben für die Weiterbeschäftigung von Projektmitarbeiter*innen aufgrund von Corona-bedingten Veränderungen im Arbeitsplan)?
Die in einem Zuwendungsbescheid festgestellte Zuwendungshöhe kann nicht überschritten werden, da sie sich aus den für das Projekt möglichen zuwendungsfähigen Kosten errechnet. Möglicherweise können höhere Personalkosten in begründeten Fällen gefördert werden, wenn diese projektgebunden sind und die Höchstgrenze der im ZIM möglichen zuwendungsfähigen Kosten noch nicht erreicht ist. Wird eine Aufstockung beantragt, ist insbesondere auch zu belegen, dass die Mehraufwendungen nicht durch Maßnahmen wie Umstrukturierung der Projekte und Arbeiten im Homeoffice vermieden werden konnten. Des Weiteren erfordern solche Aufstockungen einen fristgerechten Antrag (innerhalb des Zuwendungszeitraumes). Der muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren betreuenden Projektträger.
Wie wird bei der Abrechnung laufender Projekte mit Projektmitarbeitern verfahren, die Kurzarbeitergeld beziehen?
Im Falle des Beziehens von Kurzarbeitergeld von Projektmitarbeitern innerhalb eines Abrechnungszeitraumes ist der zuständige Projektträger zu informieren, welche Projektmitarbeiter für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Kurzarbeit geleistet haben. Dieses kann formlos mit der Einreichung der aktuellen Zahlungsanforderung erfolgen. Es sind diejenigen Personenstunden maximal nach Umfang der Kurzarbeit abzurechnen, in denen tatsächlich am Projekt gearbeitet wurde. Die in Kurzarbeit befindlichen Projektmitarbeiter werden bei der ZIM-Förderung wie Mitarbeiter in Teilzeit behandelt, soweit der Zuwendungsempfänger die Lohnkosten für diese Arbeitszeit vollständig trägt. Eine Anpassung und Mitteilung der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit über eine aktualisierte Anlage 6.1 ist nicht erforderlich.
Wie ist bei Zahlungsanforderung und Projektabrechnung zu verfahren, wenn ein Unternehmen temporär schließt?
Gegenstand des ZIM ist die Projektförderung. Dementsprechend werden nur Kosten gefördert, die im direkten Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt stehen. Wenn ein Unternehmen geschlossen ist, sind für das Projekt keine förderbaren Kosten entstanden, es handelt sich vielmehr um eine Projektunterbrechung, während der eine Förderung ausgeschlossen ist.
Welche Informationspflicht besteht, wenn das FuE-Projekt unterbrochen wird?
Muss das Projekt aus personellen oder Sachgründen ausgesetzt werden, genügt dazu ein formloses Schreiben zur Projektunterbrechung unter Angabe des Förderkennzeichens und des geplanten Zeitraums. Bei Überschreitung der bewilligten Laufzeit ist jedoch innerhalb der Laufzeit ein Antrag auf kostenneutrale Laufzeitverlängerung zu stellen.
Wenn sich abzeichnet, dass das Projekt infolge einer Unternehmensschließung nicht in der vorgesehenen Laufzeit abgeschlossen werden kann, muss der zuständige Projektträger innerhalb des Bewilligungszeitraumes informiert werden oder kann dessen Verlängerung auch nachträglich beantragt werden?
Die Informationspflichten des Zuwendungsempfängers sind auch in diesem Fall einzuhalten. Eine Information an den zuständigen Projektträger muss vor Ende des Bewilligungszeitraumes erfolgen, so dass gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden kann.
Können Mittel aus 2020 ins nächste Jahr übertragen werden, falls diese bedingt durch die Corona-Pandemie nicht vollständig abgerufen werden können?
Mittel, die durch die Zuwendungsempfänger nicht bis zum Jahresende abgerufen werden, können grundsätzlich in das nächste Jahr übertragen werden. Voraussetzung ist immer die Verfügbarkeit von ausreichenden Haushaltsmitteln. Projektkürzungen aufgrund von Corona gilt es zu vermeiden.
Können entstandene Ausgaben für Projektaktivitäten, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht umsetzbar sind, über die Zuwendung abgerechnet werden, wie Stornierungskosten für Reisen oder Veranstaltungen?
Sollten Ihnen z.B. bei kurzfristigen Absagen von Veranstaltungen Kosten entstehen, sind entsprechende Zahlungen für abgesagte, nicht durchgeführte Veranstaltungen zuwendungsfähig. Natürlich müssen Sie den Umständen angemessene Kompensationen prüfen, wie Umbuchungen, Verschiebungen statt Absage etc. Soweit Reisen aufgrund des Coronavirus abgesagt werden, können notwendige Stornokosten zuwendungsfähig sein. Die zuwendungsfähigen Kosten im ZIM sind in der Richtlinie geregelt und bei Bewilligung im Zuwendungsbescheid benannt. Die o.g. grundsätzlich zuwendungsfähigen Kosten sind im ZIM-Programm durch die übrigen Kosten abgedeckt. Eine Abrechnung auf Basis davon abweichender Kostenarten ist nicht möglich.
Werden die Fristen für Zwischen- und Schlussverwendungsnachweise aufgrund der aktuellen Situation verlängert oder ist dies nur in Einzelfällen auf besonderen Antrag hin möglich?
Eine generelle Verlängerung für die Vorlage von Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisen ist nicht vorgesehen. Sofern der Projektträger rechtzeitig vor Fälligkeit der Auflagen bzw. der Abschlussunterlagen informiert wird, wird er gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger auf eine flexible, den Umständen Rechnung tragende Lösung hinwirken. Hierfür stehen die entsprechenden fachlichen Berater seitens des Projektträgers zur Verfügung.