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Diese Anpassungen betreffen ausschließlich Unternehmen und umfassen:

  1. die Veröffentlichungspflicht nach Art. 9 AGVO auf der Beihilfentransparenzwebseite der EU-Kommission (tritt nach Übergangsfrist am 01.01.2024 in Kraft, Details siehe FAQ)
    und
  2. die Berücksichtigung der Pauschalierungsoption der zum 01.07.2023 neugefassten AGVO in den Antragsformularen (gem. Art. 25, Abs. 3 AGVO, Details siehe Antragsformulare und FAQ).

Die Veröffentlichungspflicht auf der Beihilfentransparenzwebseite gilt für alle Einzelbeihilfen über 100.000 Euro, die ab dem 01.01.2024 bewilligt werden. Außerdem müssen neu gestellte Anträge die neuen Antragsformulare mit der Pauschalierungsoption der neugefassten AGVO nutzen.

Wie und wo die Änderungen zur AGVO in der Antragstellung von Unternehmen im ZIM berücksichtigt werden müssen, erfahren Sie auch in einem themenspezifischen Webinar „Novellierung AGVO – Was ist neu im ZIM?“, welches an mehreren Terminen stattfindet. Die Anmeldung zu den Webinaren ist ab sofort freigeschaltet.