Unterhält der Antragsteller zu anderen Unternehmen eine der folgenden Beziehungen?

  • Der Antragsteller ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
  • Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums des Antragsteller zu bestellen oder abzuberufen.
  • Der Antragsteller ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
  • Ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf den Antragsteller auszuüben.
  • Der Antragsteller ist Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens und übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
  • Ein Aktionär oder Gesellschafter des Antragstellers übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des Antragstellers getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

JA NEIN