Die Durchführbarkeitsstudie dient der Bewertung und Analyse des Potenzials eines geplanten FuE-Projektes. Im Vorfeld der Durchführbarkeitsstudie sollte die Zielstellung des FuE-Projekts bekannt sein und im Rahmen der Antragstellung der Studie dargestellt werden.

Eine Durchführbarkeitsstudie kann nur von Unternehmen beantragt werden, die zum einen den antragsberechtigten Größenklassen gemäß Nr. 3.1.1 der Richtlinie zuzuordnen sind und bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • junges Unternehmen: Gründung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück oder
  • Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanz bis 2 Mio. € oder
  • KMU, deren letzte ZIM Förderung 3 Jahre oder länger zurückliegt

Ferner können Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 c der Richtlinie (unter 1.000 Beschäftigte) nur gefördert werden, sofern sie als junges Unternehmen oder Unternehmen, dessen letzte ZIM Förderung 3 Jahre oder länger zurückliegt, zählen und zudem mit einem Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 a der Richtlinie (unter 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 50 Mio. € oder Bilanzsumme bis 43 Mio. €) kooperieren, welches die oben genannten Bedingungen erfüllt.

Ja, eine Durchführbarkeitsstudie für ein FuE-Kooperationsprojekt kann von einem Unternehmen allein beantragt werden.