Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Ein im ZIM zuwendungsberechtigtes nationales Innovationsnetzwerk besteht aus mindestens sechs voneinander unabhängigen mittelständischen Unternehmen. Bei diesen muss es sich um KMU nach EU-Definition gemäß Nr. 3.1.1 a der Richtlinie, oder um weitere mittelständische Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 b) und c) der Richtlinie handeln, wobei mindestens die Hälfte dieser Unternehmen KMU sein sollen. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Netzwerkmanagement benötigt, welches von einem Unternehmen oder einer Einrichtung getragen wird, welche(s) mit dem Netzwerk keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt und die Rolle eines neutralen Intermediärs einnehmen kann.

Die Netzwerkförderung gliedert sich in zwei Phasen:

  • Die Phase 1 (in der Regel maximal 12 Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate) dient der Etablierung des Netzwerks, der Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, der Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit sowie der Entwicklung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner. Ebenso soll in der Phase 1 die vertragliche Grundlage für die zweite Netzwerkphase geschaffen werden.

  • In der Phase 2 (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre) zielt die Förderung auf die Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, die koordinierende Unterstützung der Netzwerkpartner bei der Umsetzung der FuE-Projekte, die Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und die Vorbereitung der Markteinführung ab.

    Die Förderung der Phase 2 setzt (neben der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen in bewilligungsreifer Qualität) eine erfolgreiche Phase 1 und die Vorlage einer überzeugenden technologischen Roadmap voraus.

Ergänzend zu den FuE-Projekten der Netzwerkpartner können Leistungen zur Markteinführung für KMU gefördert werden. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen externer Dritter zur Unterstützung der Verwertung der Ergebnisse der im ZIM geförderten FuE-Projekte.

Darüber hinaus können auch Durchführbarkeitsstudien der Netzwerkpartner gefördert werden.

Antragsberechtigt sind externe Einrichtungen, die über die erforderlichen technologischen Kompetenzen verfügen, Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen, eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, Erfahrungen in der Moderation und im Coaching von Innovationsprozessen und ein Mandat der Netzwerkpartner vorweisen können. Dies sind z. B.:

  • Technologie- und Gründerzentren
  • Technologie- und Innovationsagenturen
  • Wirtschaftsförderverbände
  • RKW, Industrie- und Handwerkskammern
  • privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Unternehmens- und Innovationsmanagementberatungen).

Am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie die erforderlichen marktorientierten Managementdienstleistungen für die Unternehmen erbringen können. Dies sind z. B.:

  • Universitäten / Hochschulen
  • außeruniversitäre öffentliche Forschungseinrichtungen
  • private, nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen.

Da Netzwerkmanagementeinrichtungen die Ergebnisse ihrer Innovationsnetzwerke nicht wirtschaftlich verwerten dürfen, gibt es in Bezug auf die Anzahl der jährlich einreichbaren Förderanträge keine Begrenzung.

Die maximale Zuwendung für das Management des Innovationsnetzwerkes beträgt 420.000 € , wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 180.000 € entfallen dürfen.

Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss über das zur ordnungsgemäßen Abwicklung notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potential verfügen. Dazu gehören ein fester Stamm an Mitarbeitenden und Erfahrungen im Themenfeld und den angrenzenden technologischen Disziplinen eines Netzwerkes sowie im Management von Innovations- und Vermarktungsprozessen. Somit sind Neugründungen bzw. Einzelunternehmen für das Management eines Innovationsnetzwerkes nicht geeignet.

Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss außerdem die Rolle eines neutralen Intermediärs erfüllen.

Die Netzwerkmanagementeinrichtung darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerkes besitzen. Darüber hinaus darf sie keine Beteiligungen an Netzwerkunternehmen halten. Umgekehrt sind auch Beteiligungen von Netzwerkunternehmen an der Netzwerkmanagementeinrichtung auszuschließen. Dies gilt auch für die als Netzwerkmanagerin/Netzwerkmanager agierende(n) Person(en).

Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 der Richtlinie wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 % liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 der Richtlinie an der Netzwerkmanagementeinrichtung werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.

Die Netzwerkmanagementeinrichtung tritt lediglich als Dienstleister für die Netzwerkorganisation auf. Eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse ist nicht möglich, da dann die Stellung als neutraler Intermediär verletzt wäre.

Eine Forschungseinrichtung kann das Management eines Netzwerkes übernehmen und sich parallel dazu an den FuE-Aktivitäten des Netzwerkes beteiligen.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sie entsprechend Nr. 3.2b der Richtlinie keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks hat.

Die im Förderantrag benannten Netzwerkmanagerinnen/Netzwerkmanager müssen grundsätzlich sowohl technologische Kompetenzen und Erfahrungen im Themenfeld des Netzwerkes als auch Managementkompetenzen aufweisen. Die Managementkompetenzen müssen hierbei mindestens die Bereiche Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Projektmanagement abdecken. Zwar muss nicht jede benannte Netzwerkmanagerin / jeder benannte Netzwerkmanager über jede der genannten Kompetenzen verfügen, jedoch muss das Netzwerkmanagementteam in seiner Gesamtheit alle erforderlichen Kompetenzen einbringen. Darüber hinaus sollten die benannten Netzwerkmanagerinnen und Netzwerkmanager über Hochschulabschlüsse verfügen.

Es muss mindestens eine Netzwerkmanagerin oder ein Netzwerkmanager benannt werden. Um zwischenzeitliche Abwesenheiten kompensieren zu können und durchgängig eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner für die Netzwerkpartner bereitstellen zu können, wird jedoch empfohlen, mindestens zwei Netzwerkmanagerinnen/Netzwerkmanager zu benennen. Die Obergrenze für das Managementteam liegt bei drei, in begründeten Ausnahmefällen bei vier Netzwerkmanagerinnen/Netzwerkmanagern.

Es werden Managementleistungen zur konzeptionellen Vorbereitung, Koordination und Betreuung von innovativen Netzwerken gefördert. Gefördert werden nur Leistungen, die den Anforderungen gemäß Anlage 2 der Richtlinie vom 17.03.2020 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind. Hauptziel der Managementleistungen ist die detaillierte Festlegung und Beschreibung von Entwicklungszielen und -themen, die in eine technologische Roadmap münden (Phase 1). Die Koordinierung der Beantragung und Umsetzung der FuE-Projekte aus dem Netzwerk sowie die Beratung und Unterstützung bei der Markteinführung der neuen Produkte gehören zu den wichtigsten Managementaufgaben der Phase 2.

Als reguläre Netzwerkpartner gelten:

  • alle am Innovationsnetzwerk beteiligten Unternehmen, die im ZIM antragsberechtigt sind und die Anlagen 8a und 9 (De-minimis) sowie die bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) unterschrieben haben und in der Regel einen Eigenanteil zahlen,
  • Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, welche im ZIM antragsberechtigt sind, die Anlage 8a unterschrieben haben und ebenfalls in die bilaterale (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie einen Eigenanteil zahlen oder nicht,
  • Diese Partner sind in Anlage 7.1a des Antrages aufzuführen.

Als assoziierte Netzwerkpartner gelten:

im ZIM nicht antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland, die die Anlage 8b unterschrieben haben.

Dies können z. B. größere Unternehmen, Kommunen, Verbände oder ausländische Unternehmen und Einrichtungen und auch Forschungseinrichtungen sein.

Sie dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.

Diese Partner werden in der Anlage 7.1b aufgeführt.

Gemäß Nr. 3.1.3 der Richtlinie können an den Innovationsnetzwerken zusätzlich auch im ZIM nicht antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden.

Diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie und somit auch keinen De-minimis-Bescheid.

Diese Partner werden als assoziierte Netzwerkpartner bezeichnet. Sie dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.

Assoziierte Netzwerkpartner sind in der Anlage 7.1b aufzuführen und müssen eine unterschriebene Anlage 8b vorlegen. Darin sind eine Absichtserklärung zur Mitwirkung als assoziierter Partner sowie die Höhe des finanziellen Beitrages enthalten.

Die multilaterale Vereinbarung braucht von den assoziierten Netzwerkpartnern nicht unterschrieben zu werden.

  • Begünstigte der Förderung werden als reguläre Netzwerkpartner bezeichnet. Antragsberechtigte Unternehmen nach Nr. 3.1.1 der Richtlinie sind reguläre Netzwerkpartner.
  • Nichtwirtschaftlich tätige deutsche Forschungseinrichtungen zählen im ZIM gemäß Nr. 3.1.2 der Richtlinie zu den im ZIM Antragsberechtigten und können entweder als reguläre oder als assoziierte Netzwerkpartner mitwirken.
  • Assoziierte Netzwerkpartner sind solche Unternehmen und Einrichtungen, die nicht nach Nr. 3.1.1 der Richtlinie antragsberechtigt sind z. B. Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, Verbände). Auch Unternehmen und Einrichtungen aus dem Ausland (ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland) können als assoziierte Netzwerkpartner in nationalen Netzwerken mitwirken. Nach Nr. 3.1.1. der Richtlinie dürfen antragsberechtigte Unternehmen nicht als assoziierte Partner mitwirken, auch dann nicht, wenn sie keine Restfördermöglichkeiten im De-minimis-Verfahren mehr haben.
  • Internationale Netzwerkpartner sind Unternehmen und Einrichtungen ohne Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, die sich an internationalen Innovationsnetzwerken beteiligen.

Im Netzwerk können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß der EU-Definition zusätzlich mitwirken, sofern die Mindestanzahl von sechs voneinander unabhängigen mittelständischen Unternehmen im Netzwerk nicht unterschritten wird (Nr. 4.5.2 d) der Richtlinie ist auf Netzwerkprojekte nicht anzuwenden).

Ingenieurbüros können mitwirken. Allerdings kann ein Netzwerk nicht überwiegend aus Ingenieurbüros bestehen. Die Netzwerkstruktur sollte sich vorzugsweise an einer Wertschöpfungskette orientieren und den Netzwerkzielen entsprechen. Darüber hinaus muss das Netzwerk wirtschaftlich stabil sein und die im Netzwerk geplanten FuE-Projekte auch umsetzen können.

Die Netzwerkpartner nehmen Dienstleistungen des Netzwerkmanagements in Anspruch. Diese Leistungen werden durch das BMWK gefördert. Daher zahlen die regulären Netzwerkpartner entsprechend dem jeweiligen Förderquotenzeitraum nur einen gewissen Prozentsatz der in Anspruch genommen Leistungen. Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen ist degressiv gestaffelt. Die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Kosten und der Fördersumme ist über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten regulären Netzwerkpartner zu erbringen (Eigenanteil). Damit sind die am Netzwerk beteiligten regulären Netzwerkpartner Begünstigte des Förderprogramms, obwohl die Förderung an das Netzwerkmanagement ausgereicht wird.

Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen (also Unternehmen, die als reguläre Netzwerkpartner mitwirken) in Deutschland eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird. Die beteiligten Unternehmen müssen deshalb während der geplanten Projektlaufzeit über ausreichend Restfördermöglichkeiten im De-minimis-Verfahren verfügen. Für jedes regulär am Netzwerk beteiligte Unternehmen wird auf Grundlage des vereinbarten Eigenanteils die anteilige Zuwendung berechnet, über die ein De-minimis-Bescheid erteilt wird.

Wesentliche Ziele der Förderung von Innovationsnetzwerken sind unter anderem die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern, die konzeptionelle Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk sowie die Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke. Die Generierung von FuE-Projekten ist somit kein ausschließliches Netzwerkziel.

Im Netzwerk entwickelte FuE-Projekte müssen den Anforderungen an ein ZIM-Projekt genügen. Sie können im ZIM oder durch andere FuE-Fördermaßnahmen von Bund, Ländern oder der EU unterstützt werden.

Antragstellung

Grundsätzlich ist für beide Förderphasen ein Projektbeginn erst ab dem Monat möglich, in dem der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vorliegt. Daher sollten die Anträge möglichst zwei Monate vor dem geplanten Projektstart gestellt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Projektstart der Phase 1 auf eigenes Risiko frühestens zum Datum des bestätigten Antragseingangs beim Projektträger erfolgen darf. Der Projektstart auf eigenes Risiko für Phase 2 kann bei entsprechender Begründung auch vor dem bestätigten Antragseingang erfolgen, da es sich um eine Anschlussförderung für ein bereits laufendes Netzwerk (Phase 1) handelt.

Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 1 müssen neben dem vollständig ausgefüllten Antragsvordruck inklusive aller Anlagen folgende Unterlagen vorgelegt werden (siehe auch ZIM-Richtlinie Punkt 6.1.2 a)):

  1. von mindestens sechs voneinander unabhängigen und im ZIM antragsberechtigten mittelständischen Unternehmen unterschriebene Mandatserteilungen (Muster siehe Formularcenter Innovationsnetzwerke) an die künftige Netzwerkmanagementeinrichtung. Diese Mandate müssen die ZIM-Förderung als aufschiebende Wirkung für das Zustandekommen des Auftrages enthalten.
  2. die unterzeichneten Anlagen 8a und b und ggf. 9 von allen Netzwerkpartnern.
  3. die bilateralen Netzwerkvereinbarungen (inkl. Regelung bzgl. der finanziellen Eigenbeteiligung) zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung mit der ZIM-Förderung als aufschiebender Wirksamkeitsbedingung.

Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 2 ist neben den vollständigen Antragsunterlagen (siehe dazu Nr. 6.1.2 b der Richtlinie) auch eine von allen regulären Netzwerkpartnern unterzeichnete multilaterale Netzwerkvereinbarung (multilaterale vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit) zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung vorzulegen, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung). Dabei kann die Eigenbeteiligung entweder in der multilateralen Netzwerkvereinbarung oder gesondert (bilateral) vereinbart werden. Zudem muss der Sachbericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1 vorgelegt werden.
Für die Beantragung von internationalen Innovationsnetzwerken sind weitere Unterlagen notwendig (siehe auch FAQ "Welche Unterlagen sind bei der Beantragung von internationalen Innovationsnetzwerken zusätzlich vorzulegen?").

Idealerweise sollten bei den inhaltlichen Darstellungen des Antrages (Anlagen 2 und 4) die Gliederungsvorgaben der entsprechenden Formulare eingehalten werden. Beim Netzwerkkonzept (Anlage 4) sollte für Phase 1 der Fokus auf die Netzwerkvision (inklusive der zur Erreichung angedachten FuE-Ideen) sowie die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit im Netzwerk gelegt werden. Die Ausrichtung des Netzwerkes zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen soll dabei erkennbar werden. Bei der Beantragung einer Phase 2 sollten die FuE-Projektideen mitsamt den zugehörigen Lösungsansätzen und technischen Risiken den Schwerpunkt bilden und im Vergleich zur Phase 1 deutlich konkreter ausgearbeitet sein. Die Anlage 4 sollte einen Umfang von 20 Seiten in der Regel nicht überschreiten.

Für eine zügige Bearbeitung des Antrages und um die Notwendigkeit des Auftrages von Beginn an einschätzen zu können, ist die Vorlage von konkreten Angeboten wünschenswert. Mindestens ist jedoch der Inhalt des geplanten Auftrags ausführlich zu beschreiben, damit die Förderwürdigkeit und der Aufwand beurteilt und Kürzungen vermieden werden können. Beachten Sie, dass im Falle einer Bewilligung die Mittel für den Auftrag ohne Vorlage von Angeboten gesperrt werden. In diesem Fall sind vor der Auftragserteilung das ausgewählte Angebot sowie, bei Aufträgen über 10.000 €, zwei Vergleichsangebote und eine Begründung für die Auswahl vorzulegen.

Bei einer Auftragshöhe von über 10.000 € sind stets drei Angebote vorzulegen, es sei denn, es gibt nur einen Anbieter für die Leistung, es bedarf eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem entgegen. Diese sind zu begründen. Bei einer bis zu 10.000 € liegenden Auftragshöhe reicht die Vorlage desjenigen Angebots aus, das ausgewählt wurde. Der Auftragsgegenstand ist inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren sowie entgeltlich (ggf. mit Tagwerk, Stundensatz, Stückzahl) zu untersetzen.

Die De-minimis-Erklärung muss von den Unternehmen abgegeben werden (Anlage 9 des Antrages), die als regulärer Netzwerkpartner im Netzwerk aktiv werden und einen Eigenanteil zahlen. Soweit ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen erhalten oder beantragt hat, sind diese in der Erklärung aufzuführen (von den vergangenen drei Jahren ab Gewährung der neuen Beihilfe). Universitäten, Hochschulen, FuE-Einrichtungen, die als regulärer Netzwerkpartner mitwirken, brauchen keine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Assoziierte Netzwerkpartner, egal welchen Typs, brauchen ebenfalls keine De-minimis-Erklärung vorzulegen.

Für jede Phase muss ein separater Antrag auf Förderung gestellt werden. Eine Anschlussförderung der Phase 2 kann nur bei erfolgreich beurteiltem Abschluss der Phase 1 und überzeugender technologischer Roadmap bewilligt werden.

Der Zeitraum zwischen Abschluss der Phase 1 und Beginn der Phase 2 sollte so kurz wie möglich sein, aber 3 Monate nicht überschreiten. Die Förderung kann jedoch erst ab dem Monat fortgesetzt werden, in dem die vollständigen Antragsunterlagen in bewilligungsreifer Form und Qualität vorliegen.

Für eine nahtlose Fortführung der Phase 2 müssen der vollständige Antrag auf Förderung der Phase 2 in bewilligungsreifer Qualität sowie der Sachbericht der Phase 1 spätestens im Folgemonat nach Abschluss der Phase 1 beim Projektträger vorliegen (unabhängig vom zahlenmäßigen Verwendungsnachweis der Phase 1, für den der Zuwendungsempfänger drei Monate Zeit hat). Liegt der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vor, kann die Förderung fortgesetzt werden.

Über eine Pause von einem bis zu drei Monat(en) zwischen beiden Phasen ist der Projektträger bis spätestens zum Ablauf der Phase 1 rechtzeitig zu informieren.

Der vollständige Antrag für die Phase 2 enthält (siehe auch Nr. 6.1.2 b) der Richtlinie):

  1. die rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsunterlagen einschließlich der technologischen Roadmap,
  2. die Darstellung der Ergebnisse der Phase 1 in Form eines Sachberichtes,
  3. die rechtsverbindlich unterschriebene multilaterale Netzwerkvereinbarung (vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Netzwerkarbeit) zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung),
  4. gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zur Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner, sofern in der multilateralen Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthalten ist.

Unter der technologischen Roadmap wird die Entwicklungsstrategie des Netzwerkes verstanden. In ihr sind alle Entwicklungsprojekte, die beteiligten Partner, mögliche Finanzierungs-(Förder-)quellen und deren geplante zeitliche Abläufe darzustellen. Die im Netzwerk generierten FuE-Ansätze sind dabei in einer Form zu beschreiben, die eine Einschätzung des Innovationsgehaltes, der Umsetzbarkeit der Projekte und deren technischer Risiken ermöglicht.

Gemäß Richtlinie ist ein wesentliches Ergebnis der Phase 1 der Abschluss einer vertraglichen Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk (multilaterale Netzwerkvereinbarung). Diese soll die Zusammenarbeit der Partner untereinander und mit der Netzwerkmanagementeinrichtung regeln. Die Netzwerkvereinbarung ist Bestandteil des Phase-2-Antrages und muss mit der Antragstellung rechtsverbindlich unterschrieben, aber mit der Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung) vorgelegt werden. Weitere Mindestanforderungen bzw. wichtige Bestandteile sind:

  • Aufzählung aller regulären Netzwerkpartner
  • Gegenstand der Vereinbarung / Ziel der Zusammenarbeit
  • Regelung der geplanten Zusammenarbeit aller beteiligten Partner zur gemeinsamen Umsetzung der Netzwerkidee (technologische Roadmap), Ein-/Austritt von Netzwerkpartnern
  • Beauftragung der Netzwerkmanagementeinrichtung
  • die Finanzierungs- und Eigenanteilsregelung durch die Netzwerkpartner
  • Laufzeit
  • Verweis auf die Antragsunterlagen in der jeweils gültigen bewilligten Form
  • Darstellung/Regelung zum Umgang mit Schutzrechten und ggfs. zur Geheimhaltung (Schutzrechtskonzeption)

In der weiteren Gestaltung des Vertrages sind die Netzwerke frei. Die genaue Eigenanteilsregelung (welcher Partner zahlt wieviel) kann, wie in Phase 1, auch in einer bilateralen Vereinbarung erfolgen, die dann zusätzlich zur multilateralen Netzwerkvereinbarung vorgelegt wird.

Eine Vorabprüfung des Netzwerkvertrages und der Finanzierungsregelung für die Phase 2 durch den Projektträger wird angeboten.

Für die Bewertung des Projektfortschrittes und zur Erfolgskontrolle werden im Arbeitsplan Meilensteine festgelegt. Zu diesen konkreten Terminen sind wesentliche Zwischenergebnisse anhand von Erfolgskriterien der Netzwerkarbeit zu dokumentieren (z. B. Fertigstellung des Marketingkonzeptes, Fertigstellung der technologischen Roadmap etc.). Die Erfolgskriterien sollten kontrollfähig sein.

Förderfähige Kosten und Zuwendung

Gefördert werden Personalkosten, Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte (max. 25 % der Gesamtkosten) und übrige Kosten.

Die maximale Zuwendung für das Management des Innovationsnetzwerkes beträgt 420.000 €, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 180.000 € entfallen dürfen.

Die Förderung der Inovationsnetzwerke ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:

  • in Phase 1 (im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr): 90 %
  • in Phase 2 im ersten Jahr: 70 %,
  • in Phase 2 im zweiten Jahr: 50 %,
  • in Phase 2 im dritten und ggf. vierten Jahr: 30 %
  • Die maximale Zuwendung für das Management des Innovationsnetzwerkes beträgt 420.000 €, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 180.000 € entfallen dürfen.

Für alle Netzwerkmanagementeinrichtungen gilt ein Zuschlagsatz von maximal 100 % der Personalkosten.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Personalkosten für solche Mitarbeitende, die eigenes, fest angestelltes Personal des Antragstellers sind, d. h. die Mitarbeitenden müssen abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 des SGB IV des Unternehmens sein. Der Antragsteller muss für diese Mitarbeitenden Lohn bzw. Gehalt und die Lohnnebenkosten (Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zahlen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind für Gesellschafterinnen/Gesellschafter, Unternehmensinhaberinnen/-inhaber und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Gesellschafter-Geschäftsführer sowie für gesetzlich festgeschriebene Geschäftsführerende einer GmbH & Co.KG zugelassen, die an dem Vorhaben mitarbeiten. Es können jedoch nur tatsächlich während der Projektlaufzeit angefallene Kosten anerkannt werden.

Grundsätzlich sind pro Person maximal 10,5 Personenmonate pro Kalenderjahr planbar.

Bei der Planung der Personalkapazität in den Anlagen 5 und 6.2 des Antragsformulars ist für jede Projektmitarbeiterin und jeden Projektmitarbeiter ihr/sein Teilzeitfaktor (TZF) zu berücksichtigen. Dieser wird in Anlage 6.1 bestimmt:

Anzugeben sind die Wochenarbeitszeit des/der Projektmitarbeitenden entsprechend ihrem/seinem Arbeitsvertrag (pWAZ) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten (bWAZ). Das Verhältnis pWAZ / bWAZ ergibt dann den Teilzeitfaktor (TZF), der höchstens den Wert „1“ erreichen kann. Ein TZF von „1“ bedeutet, dass die/der Projektmitarbeitende in Vollzeit beschäftigt ist.

Als pWAZ für die benannten Projektmitarbeitenden ist die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung einschließlich bis zur Gewährung arbeitsvertraglich geltende Wochenarbeitszeit anzugeben. Für Ersatz- oder zusätzliches Projektpersonal in bereits laufenden Förderprojekten ist die zum Zeitpunkt des Projektbeitritts arbeitsvertraglich geltende Wochenarbeitszeit maßgeblich.

Als bWAZ ist die betriebsübliche Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten anzugeben.

Bei Arbeitsverträgen, die eine monatliche Arbeitszeit festlegen, ist die Wochenarbeitszeit wie folgt zu ermitteln: monatliche Arbeitszeit x 12 Monate / 52 Wochen.
Änderungen der Wochenarbeitszeit während der Projektlaufzeit sind dem Projektträger durch Vorlage einer aktualisierten Anlage 6.1 zeitnah mitzuteilen

Bei Antragstellenden mit Beschäftigungsverhältnissen zu unterschiedlichen Wochenstunden, die dort dennoch als Vollzeitstellen gelten, ist als bWAZ diejenige Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten anzusetzen, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der/dem Projektmitarbeitenden im Betrieb üblich war.

Beispiel: Bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der/dem Projektmitarbeitenden betrug ihre/seine und die Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten 40 Stunden. Bei neuen Arbeitsverträgen gilt inzwischen auch eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden als Vollzeit. Falls der Arbeitsvertrag der/des Projektmitarbeitenden nicht an die neue Arbeitszeit angepasst wurde, gilt für sie/ihn personenbezogen die alte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden weiter und ist für sie/ihn auch die betriebsübliche Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Der TZF beträgt demnach „1“ (40 Std. pro Woche zu 40 Std. pro Woche).

Wenn Geschäftsführende am Projekt mitwirken, können dafür die Kosten im Projekt eingesetzter vergleichbarer leitender Projektmitarbeitenden angesetzt werden.

Gibt es jedoch im Projekt keine vergleichbaren Projektmitarbeitenden, so sind die tatsächlichen Gehaltskosten der Geschäftsführenden (max. 120.000 € pro Jahr) zeitanteilig förderfähig. Bei Unternehmerinnen/Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann im Ausnahmefall auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.

Auf Anfrage des Projektträgers sind für Geschäftsführende (GF-Geschäftsführende) der GF-Vertrag und für Geschäftsinhaberinnen/Geschäftsinhaber die letzte Einkommenssteuererklärung als Nachweis vorzulegen. Bei Unternehmen, bei denen die Einkünfte einer geschäftsführenden Gesellschafterin /eines geschäftsführenden Gesellschafters durch Entnahmen aus den Gewinnen des Unternehmens erfolgen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Einkünfte durch bestätigte Gewinnentnahme für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sollte die Höhe dieser Einkünfte gemäß Erklärung der Geschäftsführerin /des Geschäftsführers zwischen den Kalenderjahren erheblich schwanken (> 10 %), kann an Stelle der Einkünfte des vorangegangenen Jahres der Mittelwert ihrer/seiner über die Jahre (max. die letzten 5) in diesem Unternehmen getätigten Privatentnahmen verwendet werden

Wenn Geschäftsführende am Projekt mitwirken, sind grundsätzlich bis zu 50 % der Normalarbeitszeit und der entsprechenden Personalkosten förderfähig.

Hinweise zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Kosten für namentlich noch nicht benanntes Personal finden Sie im PDF Dokument "Hinweise für die Kalkulation der zuwendungsfähigen Personalkosten für NN-Personal".

Bitte beachten Sie, dass bei Planung mit NN-Personal ein verzögerter Projektbeginn nicht ausgeschlossen ist. Dies ist bei Mittelbedarfsplanung und Projektlaufzeit zu beachten, da Mittelverschiebungen grundsätzlich nicht möglich sind und das Risiko bereits von Beginn an vom Antragsteller eingeplant sein muss.

Zusätzliche Fragestellungen bei internationalen ZIM-Netzwerken

Das internationale Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der

  • fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
  • in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
  • einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als nationale Innovationsnetzwerke,
  • einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
  • konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.

Die Beteiligung der ausländischen KMU an einem Netzwerk soll nicht höher als 50 % sein.

Der ausländische Koordinator finanziert und gestaltet seine Leistungen und Beiträge aus eigenen Mitteln (z. B. nationale Förderung).

An einem internationalen Innovationsnetzwerk müssen sich mindestens vier deutsche mittelständische Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 der Richtlinie beteiligen, davon mindestens zwei gemäß Nr. 3.1.1. a) der Richtlinie.

Das ausländische Netzwerk kann schon existieren (kein Förderausschluss).

Ja. Dieser Übergang muss plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. So müssen Arbeiten, die aus der internationalen Ausrichtung des Innovationsnetzwerk entstanden sind, aufgeführt werden und die Zielstellung der Internationalisierung muss erkennbar und plausibel sein. Mehrere Zeitpunkte sind denkbar:

Zum Ende (vor Ablauf!) der Phase 1 kann ein Antrag auf Überführung in ein internationales Innovationsnetzwerk mit Verlängerung der Phase 1 auf in der Regel insgesamt (max.) 18 Monate gestellt werden. Ab Laufzeitbeginn der bewilligten Verlängerung können dann maximal 95 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.

Auch beim Übergang von Phase 1 zu Phase 2 kann die Förderung als internationales Innovationsnetzwerk beantragt werden.

Zum Ende (vor Ablauf!) der Phase 2 kann ebenfalls ein Antrag auf Überführung in ein internationales Innovationsnetzwerk mit Verlängerung der Phase 2 auf in der Regel insgesamt (max.) 3 Jahre gestellt werden. Ab Laufzeitbeginn der bewilligten Verlängerung können dann max. 40 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.
Bitte sprechen Sie direkt frühzeitig mit Ihrem Bearbeitungsteam beim ZIM-Projektträger VDI/VDE-IT. Wir beraten Sie sehr gern zum konkreten Fall.

Die Beantragung eines neuen Innovationsnetzwerks ist nur möglich, wenn es sich bei den potentiellen Partnern mehrheitlich um neue Partner handelt, da sonst viele Arbeiten, die in Phase 1 gefördert wurden, nicht mehr nötig wären (z. B. SWOT-Analyse, Kennenlernen der Partner). Darüber hinaus muss ein neues (hinreichend verschiedenes) Thema bearbeitet werden. Allein die Mitwirkung neuer, internationaler Partner rechtfertigt nicht die erneute Förderung eines ansonsten nahezu identischen Innovationsnetzwerks.

Nein. Internationale Partner können aus verschiedenen Ländern kommen, jedoch muss deren Struktur als „ausländisches Netzwerk“ plausibel sein, ebenso wie der dazugehörige Koordinator.

Die Richtlinie macht keine Vorgaben in Bezug auf die Rechtsform der ausländischen Einrichtung oder spezifische Anforderungen. In Frage kommen sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen, Außenhandelskammern oder bspw. Vereine und Verbände.

Die Eignung als ausländischer Koordinator muss durch die deutsche Managementeinrichtung im Antrag plausibel dargestellt werden. Es sollten also entsprechende Erfahrungen und Kompetenzen in der Zusammenarbeit mit KMU und Forschungseinrichtungen aus dem relevanten Themenfeld (nicht nur fachlich) beschrieben werden, wobei die Anforderungen nicht so hoch sind wie die an die deutsche Netzwerkmanagementeinrichtung (NWME). Zudem muss aus dem Antrag plausibel hervorgehen, dass der ausländische Koordinator die internationalen Partner sinnvoll koordinieren kann. Neben fachlichen Kompetenzen sind hier auch solche Faktoren wie geographische Entfernung, kulturelle Unterschiede, sprachliche Barrieren oder erhebliche Zeitzonenunterschiede zu berücksichtigen.

Einige Erläuterungen zur Zusammenarbeit zwischen deutscher Netzwerkmanagement-Einrichtung und ausländischem Koordinator müssen sich im Arbeitsplan finden. Dass der ausländische Koordinator dies erfüllen kann, muss gemäß der Beschreibung von Erfahrungen und Kompetenzen plausibel sein.

Die maximale Zuwendung für das Management des Innovationsnetzwerkes beträgt 520.000 €, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 220.000 € entfallen dürfen.

Die Förderung der Innovationsnetzwerke ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:

  • in Phase 1 (im ersten, zweiten und ggf.. im dritten Jahr): 95 %
  • in Phase 2 im ersten Jahr: 80 %,
  • in Phase 2 im zweiten Jahr: 60 %,
  • in Phase 2 im dritten und ggf. vierten Jahr: 40 %
  • Die maximale Zuwendung für das Management des Innovationsnetzwerkes beträgt 520.000 €, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 220.000 € entfallen dürfen.

Die Richtlinie besagt, dass Phase 1 in der Regel maximal 18 Monate dauern kann. Somit sind auch Laufzeiten unter 18 Monaten möglich. Insgesamt müssen Netzwerkkonzeption (inklusive FuE-Ansätzen, Bedarf des Marktes und Partnerstruktur) sowie inhaltliche und zeitliche Arbeitsplanung plausibel sein.

Phase 2 dauert bei internationalen Innovationsnetzwerken laut Richtlinie „in der Regel“ drei Jahre. Die Laufzeit kann daher auch weniger als 3 Jahre betragen.

  • Interessensbekundung und Übersicht der internationalen Partner (Anlagen 8c und 7.1c)
  • Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit
  • Darstellung der technologischen und Managementkompetenzen des ausländischen Koordinators
  • Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache (gemeinsame Ziele, Konzept, Aufgaben und Arbeitspläne aller Partner und der deutschen Managementeinrichtung sowie des ausländischen Koordinators, Nennung aller am Netzwerk beteiligten Partner (Anlage 4c)
  • in Phase 2: Vereinbarung mit dem ausländischen Koordinator über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern als Entwurf oder rechtsverbindlich unterschrieben mit aufschiebender Wirksamkeitsbedingung (Gegenstand der Vereinbarung (Ziel der gemeinsamen Arbeit), Vertragspartner (deutsches Management und Koordinator), Laufzeit, Auflistung aller deutschen und internationalen Partner)

Jeder für das internationale Innovationsnetzwerke relevante ausländische Partner muss die Anlage 8c ausfüllen und unterschreiben.

Die ausländischen Netzwerkpartner sind nicht Begünstigte der Netzwerkförderung. Daher können Sie auch keinen Eigenanteil zahlen.

Sie können einen finanziellen Beitrag an die deutsche Netzwerkmanagmenteinrichtung leisten („Mittel Dritter“), der wie bei den assoziierten Partnern behandelt wird; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Die übrigen Kosten haben die gleiche Höhe wie bei rein nationalen Kooperationsprojekten, also max. 100 % der Personalkosten für Unternehmen und max. 85 % der Personalkosten für Forschungseinrichtungen (siehe auch Frage "Wie hoch ist der Zuschlagsatz für übrige Kosten (ZIM-Richtlinie Nr. 5.3.1c) und was ist damit abgegolten?".

Es gibt für die Unternehmen eine um 5-10 % höhere Förderquote.

Die ausländischen Partner werden offiziell als „nicht antragstellende Partner“ bezeichnet.

Nicht antragstellende Partner müssen folgende Unterlagen/Informationen im Antragsverfahren vorlegen:

  • Referenzdarstellung/kurze Unternehmensbeschreibung
  • Absichtserklärung (LOI, inkl.einer Finanzierungszusage) zur Übernahme der entsprechenden Arbeiten bzw. unterschriebener Kooperationsvertrag mit aufschiebender Wirksamkeitsbedingung muss dem ZIM-Antrag beigelegt werden
  • Der Anteil der/des ausländischen Partner/s am Gesamtprojekt (entsprechend Anlage 4 des ZIM-Antrags) ist zu beschreiben
  • Arbeitsplan (entsprechend Anlage 4 und 5 des ZIM-Antrags) mit Angabe der geplanten Personenmonate

Im Entwurf des Kooperationsvertrages, den alle Partner nach Projektstart unterzeichnen, muss die Erstellung gemeinsamer Zwischen und Abschlussprotokolle vereinbart werden, in denen sich alle Partner die erbrachten Leistungen bestätigen.

In der Richtlinie sind keine konkreten Vorgaben genannt. Wie auch bei nationalen Innovationsnetzwerken ist entscheidend, dass mehrere Projekte in Aussicht gestellt werden können, die den Anforderungen der ZIM-Richtlinie (innovativ, erhebliches technisches Risiko, plausible Marktchancen) genügen. Eine beabsichtigte Beantragung der Projekte im ZIM bzw. einem mit dem ZIM kooperierenden ausländischen Programm (beispielsweise im Rahmen einer IraSME oder EUREKA-Ausschreibung) ist keine notwendige Zuwendungsvoraussetzung für das Netzwerk. Gleichwohl muss jedoch deutlich werden, dass die internationalen Netzwerkpartner den Kreis der nationalen Partner in sinnvoller Weise ergänzen. Neben der Einbindung in geförderte FuE-Projekte könnte dies beispielsweise auch durch die Berücksichtigung als Auftragnehmer, als internationaler Vermarktungspartner oder als Anwender der Fall sein.

Insgesamt muss deutlich werden, dass die in den Innovationsnetzwerken organisierten Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Innovationsnetzwerken anderer Länder bzw. den internationalen Netzwerkpartnern gemeinsam technologische Innovationsvorhaben mit hohen Marktchancen durchführen.

Zahlung von Eigenanteilen der Netzwerkpartner

Alle regulären Netzwerkunternehmen müssen einen Eigenanteil zahlen. Forschungseinrichtungen als reguläre Netzwerkpartner können einen Eigenanteil zahlen.

Da die assoziierten und internationalen Netzwerkpartner nicht von der Förderung des Netzwerkmanagements profitieren dürfen, haben sie angemessene Beiträge zum Netzwerk zu leisten. Dies können finanzielle Beiträge, Sachleistungen oder sonstige geldwerte Beiträge sein (z. B. Bereitstellung von Messtechnik oder Pilotanlagen für Versuche, Beratungsleistungen, Information über Vertriebskanäle).

Die von den jeweiligen assoziierten Partnern vom Netzwerkmanagement erwarteten und in das Netzwerk einzubringenden Leistungen sind in Anlage 8b detailliert und plausibel darzulegen, damit die Ausgewogenheit im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft werden kann.

Finanzielle Beiträge, die von assoziierten oder internationalen Partnern erbracht werden, sind von den Kosten für das gesamte Netzwerkmanagement zunächst als Mittel Dritter abzuziehen. Die dann noch verbleibenden Kosten repräsentieren den Aufwand für die regulären Netzwerkpartner und sind daher die Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement.

Der Eigenteil für das Vorhaben wird aus der Differenz der zuwendungsfähigen Projektkosten und der Zuwendung ermittelt. Dieser Eigenanteil ist von den regulären Netzwerkpartnern als Barleistung aufzubringen. Die Netzwerkpartner haben, sofern die Netzwerkmanagementeinrichtung zum Ausweis der Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen verpflichtet ist, zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Gesamtprojektkosten zu tragen und nicht nur auf den jeweiligen Eigenanteil. Die Netzwerkpartner können die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Projektträger keine juristische Beratung vornehmen dürfen. Wenden Sie sich zu konkreten steuerrechtlichen Fragen daher bitte an eine entsprechende Beratungsstelle oder Ihren Steuerberater.

Obwohl eine gleichmäßige Verteilung des Eigenanteils in vielen Netzwerken realisiert wird, kann sich dessen Höhe auch an der Größe der Unternehmen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder anderen Faktoren orientieren und somit zwischen den Netzwerkpartnern variieren. Der Eigenanteil sollte jedoch 500 € pro Jahr nicht unterschreiten.

Die von einer Netzwerkmanagementeinrichtung erbrachte Dienstleitung ist nach deutschem
Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig, sofern die Netzwerkmanagementeinrichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Förderung des BMWK in Form eines Zuschusses zur Netzwerkfinanzierung bezieht sich lediglich auf die zuwendungsfähigen Nettoprojektkosten und entbindet die Netzwerkpartner nicht von der Pflicht, die beauftragte Managementleistung in voller Höhe zu versteuern.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Projektträger keine juristische Beratung vornehmen dürfen. Wenden Sie sich zu konkreten steuerrechtlichen Fragen daher bitte an eine entsprechende Beratungsstelle oder Ihren Steuerberater.

Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss für die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten Abrechnungszeiträume eine Auflistung der gezahlten Eigenanteile erstellen, rechtsverbindlich unterschreiben und dem Projektträger vorlegen.

Projektdurchführung und -abschluss

Nein. Die Zuwendung wird immer nachträglich auf Anforderung, entsprechend dem Projektverlauf und den förderfähigen Kosten der jeweils abgerechneten Monate ausgezahlt.

Der Termin zur Vorlage der ersten Zahlungsanforderung ist im Zuwendungsbescheid benannt. Für die Abrechnung sind die vorgegeben aktuellen Abrechnungsformulare zu verwenden. Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens drei Monate nach der Bewilligung, ist auch die rechtsverbindlich unterschriebene Kooperationsvereinbarung bzw. der FuE-Vertrag in Kopie vorzulegen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt kurzfristig, in der Regel innerhalb einer Woche.

Entsprechend dem Abrechnungsrhythmus werden auch die Zuwendungen in Teilbeträgen ausgezahlt. Diese Teilbeträge richten sich nach den Kosten, die mit den Zahlungsanforderungen nachgewiesen wurden. In der Regel sollte nach Nr. 6.2.5 a der Richtlinie im Drei-Monate-Rhythmus abgerechnet werden. Bei begründetem Bedarf und nach Absprache mit dem zuständigen Projektträger kann die Abrechnung im Einzelfall verkürzt werden.

Als Stundennachweis ist möglichst das vorgegebene ZIM-Formular zu verwenden, das im Formularcenter zu finden ist, zu verwenden. Von den Zuwendungsempfängern selbst erstellte Formulare oder DV-gestützte Tabellen sind nur dann zulässig, wenn sie die Angaben des ZIM-Formulars enthalten und die vorgegebene Form weitgehend einhalten. Der alternative Einsatz elektronischer Medien ist zugelassen. Geeignet sind solche Medien für diesen Zweck nur, wenn eine personal- und projektbezogene Stundenkontierung möglich ist und die automatisiert erstellten Daten kurzfristig prüfungsgerecht lesbar gemacht werden können.

Dazu ist der automatisiert erstellte Ausdruck so zu gestalten, dass er die auf dem ZIM-Formular vorgegebenen Angaben enthält, und wie dort verlangt zu unterzeichnen. Die Stundennachweise bzw. alternative Datenträger verbleiben beim Zuwendungsempfänger. Sie sind, wie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen, zehn Jahre für Prüfungen bereitzuhalten und nur dann als Kopie einzureichen, wenn der Zuwendungsbescheid eine entsprechende Auflage enthält oder sie vom Projektträger ausdrücklich angefordert werden.

Personelle Änderungen im Projektteam sind möglich, d. h. ausgeschiedene Projektmitarbeitende können ersetzt, an Stelle von N.N.-Personal können Projektmitarbeitende namentlich bestimmt oder zusätzliches Personal kann zur Verstärkung des Projektteams eingesetzt werden. Zusammen mit einer Begründung für derartige Veränderungen sind auch die personenbezogenen Angaben für das Projektteam zu aktualisieren. Dazu genügt es für die hinzu gekommenen Projektmitarbeitende eine Anlage 6.1 des Antragsformulars mit den dort geforderten Angaben vorzulegen. Für zusätzliche Projektmitarbeitende sind zudem die Arbeitspakete zu benennen, in denen sie eingesetzt werden sollen. Eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter, die/der eine bisherige Projektmitarbeiterin / einen bisherigen Projektmitarbeiter ersetzt, eine N.N.-Stelle besetzt oder im Projektteam zusätzlich eingesetzt wird, ist mit ihrem/seinem personenbezogenen Stundensatz förderfähig.

Bitte beachten Sie, dass bei Planung mit N.N.-Personal ein verzögerter Projektbeginn nicht ausgeschlossen ist. Dies ist bei Mittelbedarfsplanung und Projektlaufzeit zu beachten, da Mittelverschiebungen grundsätzlich nicht möglich sind und das Risiko bereits von Beginn an vom Antragsteller eingeplant sein muss.

Wenn für einen Kalendermonat eine Projektmitarbeiterin / ein Projektmitarbeiter beispielsweise mit einem vollen Personenmonat eingeplant war, sie/er aber weniger Projektbearbeitungsstunden erbracht hat und deshalb weniger Zuwendungen in Anspruch genommen wurden, kann der dabei entfallende Zeitaufwand während des Bewilligungszeitraumes für weitere förderfähige Projektarbeiten eingesetzt werden, auch wenn diese durch andere Projektmitarbeitende erbracht werden. Die bewilligte Zuwendung setzt dabei den finanziellen Rahmen für die förderbaren Projektarbeiten und den damit verbundenen förderbaren Aufwand, so dass es im Bewilligungszeitraum durchaus möglich ist, zeitliche Rückstände oder notwendige Mehrarbeiten durch einen flexiblen Personaleinsatz noch auszugleichen und zu finanzieren. Falls dabei Personal ersetzt werden muss oder zusätzliches Personal erforderlich sein sollte, ist die Änderung im Projektteam beim zuständigen Projektträger zeitnah zum Einsatz mittels Anlage 6.1 zu beantragen.

Es können immer nur die tatsächlich im Monat geleisteten Projektbearbeitungsstunden abgerechnet werden. Diese sind Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen Kosten und anteiligen Zuwendung. Die pro Monat maximal förderbaren Projektbearbeitungsstunden einer Projektmitarbeiterin / eines Projektmitarbeiters hängen von ihrer/seiner vertraglichen Wochenarbeitszeit ab. So sind beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche maximal 173,33 Projektbearbeitungsstunden pro Monat förderbar. Das ist bei dieser Wochenarbeitszeit für eine in Vollzeit beschäftigte Projektmitarbeiterin / einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeiter ein voller Personenmonat (Wochenarbeitszeit x 52 / 12). Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden sind nicht förderbar und auch nicht in einen anderen Monat oder auf eine andere Person übertragbar.

Pro Jahr können bis zu 12 Personenmonate (PM) für eine in Vollzeit beschäftigte Projektmitarbeiterin / einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeiter abgerechnet werden, auch wenn sie/er nur mit 10,5 PM eingeplant war. Bei der Antragstellung sind jahresübliche Fehlzeiten wie Urlaub, Wochenfeiertage und Krankheit zu berücksichtigen. Deshalb sind für eine in Vollzeit beschäftigte Projektmitarbeiterin / einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeiter maximal 10,5 PM planbar. Bei der Abrechnung zählen die tatsächlich geleisteten Projektarbeitsstunden. Damit werden die tatsächlichen Ausfallzeiten berücksichtigt und ggf-gegebenenfalls. ein früherer Projektabschluss unterstützt.

Ein gegebenenfalls notwendiger Wechsel von Netzwerkmanagerinnen/Netzwerkmanagern ist rechtzeitig vorab zu beantragen und zu begründen. Neben der unterschriebenen Anlage 6.1 ist eine kurze Kompetenzbeschreibung der neuen Person und ihrer Aufgaben im Netzwerk vorzulegen, ggf. auch eine neue Anlage 5 und 6.2. Dabei ist zu beachten, dass auch nach dem Wechsel alle notwendigen Kompetenzen im Netzwerkmanagementteam abgedeckt sein müssen.

Es können nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als drei Managerinnen und Manager parallel tätig werden, jedoch niemals mehr als vier.

Eine Veränderung der Partnerstruktur während des Förderzeitraumes ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Plausibilität des Netzwerkansatzes gewahrt bleibt und alle für die Erreichung des Netzwerkziels notwendigen Kompetenzen weiterhin im Netzwerk vertreten sind. Der geplante Partnerwechsel ist dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Darüber hinaus sind die aktualisierten Anlagen 7.1a bzw. b und/oder c sowie 7.2, die unterschriebene bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) sowie die Anlagen 8a bzw. b und/oder c sowie ggf. 9 für den neuen Netzwerkpartner vorzulegen. Bei Zustimmung der Änderung ergeht durch den Projektträger ein Änderungsbescheid.

Gemäß Nr. 6.2.6 der Richtlinie ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ausnahme ist der Sachbericht der Phase 1, der bei einer geplanten nahtlosen Anschlussförderung für die Phase 2 spätestens im Folgemonat nach Beendigung der Phase 1 zusammen mit dem Antrag Phase 2 vorzulegen ist.

Der Verwendungsnachweis ist unter Nutzung der vorgegebenen Formblätter zu erstellen, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und dem zuständigen Projektträger ausschließlich per Upload-Portal zuzusenden.

Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist der Sachbericht (Teil des Verwendungsnachweises) über die erste Förderphase mit inhaltlichen Erläuterungen zu folgenden erreichten Ergebnissen vorzulegen:

  • technologische Roadmap für einzuleitende FuE-Projekte
  • Aktualisierung der wirtschaftlichen Ziele der Netzwerkpartner
  • Erläuterungen zu ggf. bereits erzielten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Ergebnissen des Netzwerkes (z. B. Kooperationen innerhalb des Netzwerkes, gemeinsam akquirierte Aufträge)
  • Aktivitäten zur Sicherung von Marken- und Schutzrechten
  • Maßnahmen zur Markterschließung
  • Aktivitäten bzgl. der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
  • ggf. Einbindung weiterer Netzwerkpartner
  • vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk

Die bis zum Abbruch entstandenen zuwendungsfähigen Kosten können abgerechnet werden, soweit der Verwendungsnachweis erbracht wird.