Im ZIM können Leistungen zur Markteinführung für Unternehmen gefördert werden, die von externen Dritten erbracht werden und die der wirtschaftlichen Verwertung der im geförderten FuE-Projekt erzielten Ergebnisse dienen.

Zu den förderfähigen Leistungen zur Markteinführung zählen:

a) „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind; Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);

b) „innovationsunterstützende Dienste“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicher diensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen, Tests und Zertifizierungen oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);

c) Messeauftritte sowie Beratung und Unterstützung zu Service- und Produktdesign und (digitaler) Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts. Die Förderung dieser Leistungen wird den Unternehmen in Form einer De-minimis-Beihilfe gewährt.

  • Im Rahmen der Leistungen zur Markteinführung können Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Nr. 2.3 a) und b) der Richtlinie nur von KMU gemäß Nr. 3.1.1 Buchstabe a) der Richtlinie beantragt werden.
  • Messeauftritte sowie Beratung und Unterstützung zu Service- und Produktdesign und (digitaler) Vermarktung, jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts (gemäß Nr. 2.3 c der Richtlinie) können auch von weiteren mittelständigen Unternehmen (gemäß Nr. 3.1.1 b) und c) der Richtlinie beantragt werden.

Die Förderung von Leistungen gemäß Nr. 2.3 c) der Richtlinie stellt eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“ Verfahrens abgewickelt wird.

Ein Zuschuss kann jederzeit beantragt werden, frühestens jedoch nach bestätigtem Antragseingang des zugehörigen FuE-Projekts. Voraussetzung für die Förderung ist ein bewilligtes FuE-Projekt im ZIM. Die Antragsfrist endet 18 Monate nach Abschluss des zugehörigen bewilligten FuE-Projekts. Die Erteilung der Aufträge für die Dienstleistungen ist nach bestätigtem Antragseingang beim Projektträger auf eigenes Risiko zulässig.

Bei einer Auftragshöhe von über 10.000 € sind stets drei Angebote vorzulegen, es sei denn, es gibt nur einen Anbieter für die Leistung, es bedarf eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem entgegen. Diese Ausnahmen sind stets zu begründen. Bei einer bis zu 10.000 € liegenden Auftragshöhe reicht die Vorlage desjenigen Angebots aus, das ausgewählt wurde.

In jedem Fall ist der jeweilige ausgewählte Auftrag kurz und plausibel bezogen auf das FuE-Projekt zu begründen. Dies kann ggf. auf einem gesonderten Blatt zum Antrag geschehen.

Der Auftragsgegenstand ist inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren bezogen auf das bewilligte FuE-Projekt sowie entgeltlich (ggf. mit Tagwerk, Stundensatz, Stückzahl) zu untersetzen.