1. FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nr. 3.1.1 der Richtlinie
  2. FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen im Sinne von Nr. 3.1.1 in folgenden Varianten:
    a) Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
    b) Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung
  3. Innovationsnetzwerke
    a) Nationale Innovationsnetzwerke mit mindestens sechs Unternehmen im Sinne von Nr. 3.1.1 der Richtlinie
    b) Internationale Innovationsnetzwerke mit mindestens vier Unternehmen im Sinne von Nr. 3.1.1 der Richtlinie und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland

Vor Antragstellung eines FuE-Projektes im ZIM kann zudem eine Durchführbarkeitsstudie von einem Unternehmen oder mehreren Unternehmen in Kooperation gefördert werden.

  • Für FuE-Einzelprojekte die EURONORM GmbH
  • Für FuE-Einzelprojekte aus einem Innovationsnetzwerk die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
  • Für FuE-Kooperationsprojekte die AiF Projekt GmbH
  • Für FuE-Kooperationsprojekte aus einem Innovationsnetzwerk die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
  • Für Innovationsnetzwerke die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH

Die Durchführbarkeitsstudien werden von dem Projektträger bearbeitet, bei dem die Zuständigkeit für das geplante FuE-Projekt liegt, auf das sich die Durchführbarkeitsstudie bezieht.

Anträge können jederzeit, ausschließlich über das jeweilige Upload-Portal des zuständigen Projektträgers gestellt werden.

Für FuE-Projekte gilt: Die Anzahl der Bewilligungen ist auf zwei innerhalb von 12 Monaten begrenzt.

Für Durchführbarkeitsstudien gilt: Die Anzahl der Bewilligungen ist auf zwei innerhalb von 12 Monaten begrenzt.

Für Leistungen zur Markteinführung gilt: Es können maximal drei Anträge in Bezug auf ein zuvor bewilligtes FuE-Projekt gestellt werden.

Für neue Innovationsnetzwerke gilt: Es gibt in Bezug auf die Anzahl der jährlich einreichbaren Förderanträge keine Begrenzung, da Netzwerkmanagementeinrichtungen die Ergebnisse ihrer Innovationsnetzwerke nicht wirtschaftlich verwerten dürfen. Allerdings gilt auch für FuE-Anträge aus Innovationsnetzwerken, dass innerhalb von 12 Monaten maximal zwei FuE-Projekte pro Unternehmen bewilligt werden können.

Eine Pflicht zur Einreichung einer Skizze besteht nicht. Sofern Sie sich hinsichtlich der Förderwürdigkeit Ihres Projekts unsicher sind, können Sie eine formlose, kurz gefasste Projektskizze (max. vier Seiten) einreichen, die als Basis für ein erstes Gespräch bzw. eine erste unverbindliche Einschätzung Ihres geplanten Projektes dient. Die Verwendung des Formulars Projektskizze erleichtert eine zügige Bearbeitung beim Projektträger. In diesem Formular sind alle Punkte aufgeführt, die eine Skizze enthalten sollte. Senden Sie dieses Formular bitte ausschließlich über das jeweilige sichere Upload-Portal an den zuständigen Projektträger (bei Skizzen für FuE-Kooperationsprojekte bei der AiF Projekt GmbH bitte inkl. der automatisch erzeugten Barcodeseiten). Der Projektträger wird daraufhin den angegebenen Ansprechpartner in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen kontaktieren.

Das Einreichen einer Skizze hat keinen Einfluss auf das Begutachtungsverfahren der Förderanträge. Aus einer positiven Voreinschätzung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Eine Vorabprüfung von kompletten Passagen oder Anlagen eines sich in Vorbereitung befindlichen Antrages ist nicht möglich und wird im Interesse einer zügigen Bearbeitung der bereits gestellten Anträge formlos zurückgewiesen. Dies trifft auch auf umfangreiche Skizzen zu, die den beschriebenen Rahmen von vier A4-Seiten überschreiten.

Bei speziellen Fragen, die sich beim Ausfüllen der Antragsformulare oder bezüglich der Auslegung der Richtlinie ergeben, genügt oftmals ein kurzes Telefonat mit dem Projektträger.

Anträge müssen auf den auf zim.de bereitgestellten aktuell geltenden Formularen (amtliche Vordrucke) gestellt werden. Für die Übermittlung stehen ausschließlich sichere Upload-Portale der Projektträger zur Verfügung.

Eine postalische Übersendung von Dokumenten an die ZIM-Projektträger ist nicht notwendig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag und alle erforderlichen Anlagen rechtsverbindlich unterzeichnet sein müssen. Die Originale der unterzeichneten Dokumente sind von den Antragstellern / Zuwendungsempfängern 10 Jahre nach der elektronischen Übermittlung an den zuständigen Projektträger aufzubewahren und für erforderliche Prüfungen auf Anforderung bereitzustellen.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel rund drei Monate. Nach Beendigung des Antragsstopps ist mit einem erhöhten Antragseingang bei den Projektträgern zu rechnen. Von daher kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Die Dauer hängt auch wesentlich davon ab, wie schnell und gut die vom Projektträger geforderten Antragsergänzungen durch die Antragsteller nachgereicht werden. Bei Kooperationsprojekten sowie Durchführbarkeitsstudien mit mehreren Partnern wird immer über das gesamte FuE-Projekt entschieden, d. h. erst wenn alle beteiligten Partner alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, kann eine Förderentscheidung getroffen werden

Für Software-Projekte gelten im ZIM die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Themen-Bereiche. Es gibt Software-Themen, die für eine Förderung ungeeignet sind, da sie aufgrund ihrer Inhalte keine Entwicklungsrisiken aufweisen und aus entwicklungstechnischer Sicht den Stand der Technik nicht übertreffen. Dazu zählen beispielsweise passive Systeme, bei denen nicht die softwaretechnischen Konzepte im Vordergrund stehen, wie Datenbanken, bei denen der Inhalt der Datenbank relevanter ist als die Softwarelösung zur Umsetzung der Datenbank (Aufsetzung von Produktdatenbanken, Web-Shops o. ä.). In der Regel gilt: je aktiver/intelligenter die Software desto innovativer. Wichtig ist, dass die Herausforderungen, die mit der Entwicklung verbunden sind, dargestellt werden.

Entsprechend Art. 2 Nr. 18 EU-Verordnung Nr. 651/2014 in der geänderten Fassung der VO (EU) 2023/1315 gelten die dort definierten Merkmale für ein sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auch für die Antragsberechtigung im ZIM. Bei der Antragstellung können diese Merkmale im Wortlaut der EU-Verordnung direkt aus der entsprechenden Anlage der jeweiligen ZIM-Antragsformulare zur Kenntnis genommen werden.

Demnach gilt ein Unternehmen bereits dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU-Regelungen, wenn im Fall einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Analog gilt dies für eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG), bei der mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.

Grundlage der Bewertung ist dabei der letzte bestätigte Jahresabschluss, der nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Ein klares Anzeichen für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ liegt vor, wenn in der Bilanz auf der Aktivseite die Position „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird.

Ein Prüfanlass ist gegeben, wenn auf der Passivseite der Bilanz die Einzelpositionen „Verlustvortrag“ und/oder „Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen werden. In diesem Fall ist bei einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung von eventuellen Rücklagen das gezeichnete Stammkapital zur Hälfte verloren gegangen ist. Analog ist bei einer Personen-gesellschaft zu prüfen, ob nicht mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren gegangen ist.

Nur wenn im Ergebnis der Selbstprüfung durch den Antragsteller festgestellt wird, dass keines der Merkmale für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zutrifft kann die entsprechende Eigenerklärung abgegeben werden.

Das Ergebnis der Selbstprüfung durch den Antragsteller muss in der entsprechenden Eigenerklärung abgegeben werden.

Ja, alle bestehenden und relevanten Datenschutzbestimmungen werden von den Projektträgern eingehalten.

Die Datenschutzhinweise für die Projektförderung im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand finden Sie hier.

Bei allen projektbezogenen Außendarstellungen (wie in Broschüren, auf Websites, bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und Ähnlichem) ist das BMWK-Logo mit Förderzusatz („Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages") zu verwenden. Wie Sie dieses Logo einschließlich Kurzdokumentation mit Hinweisen zu seiner Verwendung anfordern können, erfahren Sie unter BMWK-Logo mit Förderzusatz.

Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:

  • das Thema des Vorhabens,
  • den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
  • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
  • den Bewilligungszeitraum,
  • die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen gemäß Anhang III AGVO über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf der Beihilfentransparenzwebseite der Europäischen Kommission* veröffentlicht werden.

Darüber hinaus können Informationen über das Projekt und die Ergebnisse daraus nur in Abstimmung mit den Zuwendungsempfängern publiziert werden (z. B. auf der Website, in Zeitschriften u. ä.). Hier finden Sie einige ZIM-Erfolgsbeispiele.

Ja. Die Gewährung der Bundeszuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Fördermittel auch bei von der Disposition abweichender Inanspruchnahme zur Verfügung stehen. Sollte sich der Mittelbedarf zeitlich verschieben, so ist dies dem zuständigen Projektträger unter Nennung der besonderen Umstände unverzüglich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Gewährung einer Anpassung der Mittelbereitstellung in den Jahren besteht und eine Anpassung grundsätzlich nicht gewährt wird. Dies ist daher bereits frühzeitig bei der Projektplanung und während der Durchführung zu beachten. Werden die Mittel während der Projektdurchführung nicht wie zur Verfügung gestellt abgerufen und auch keine Anpassung der Mittelbereitstellung beantragt, verfallen die nicht abgerufenen Mittel.

Besserstellungsverbot und Ausnahmeregelungen nach Haushaltsgesetz des Bundes

Das Besserstellungsverbot nach § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz (HG) legt fest, dass Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Bei der Projektförderung gilt das Besserstellungsverbot nur dann, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend (mehr als 50 %) aus Zuwendungen der deutschen öffentlichen Hand bestritten werden.

Für Fragen können Sie sich an den jeweiligen ZIM-Projektträger wenden.

Der Maßstab für die Bewertung der Besserstellung nach dem Haushaltsgesetz des Bundes ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund). Höhere Vergütungen als nach TVöD-Bund dürfen nicht gezahlt werden, mit folgenden Ausnahmen (projektbezogen):

  • bei Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung), die nicht unmittelbar im Projekt mitarbeiten und deren das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln bezahlt werden, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden,
  • für die in § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, aufgeführten Einrichtungen in dem in § 4 WissFG genannten Umfang.
  • es liegt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde auf Basis eines zwingenden Grundes gemäß § 8 Abs. 2 S. 6 HG vor

Das Besserstellungsverbot gilt im Übrigen nicht nur für die Vergütungen, sondern für das gesamte Arbeitsverhältnis, also auch für sonstige monetäre und nichtmonetäre Leistungen (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Zuschüsse etc.), die in der Gesamtabwägung aller bzw. aller sachlich zusammenhängenden Arbeitsbedingungen keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes beinhalten dürfen.

Für alle im Projekt mitarbeitenden Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung) müssen Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen nach den Maßstäben des TVöD-Bund vorliegen. Nach Abschluss der Förderung muss mit dem Verwendungsnachweis eine Erklärung abgegeben werden, dass korrekte und aktuelle Beschreibungen und Bewertungen für alle im Projekt mitarbeitenden Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter und Geschäftsführung) vorliegen, welche auf Verlangen vorzulegen sind.

Wird gegen diese Auflagen verstoßen, kann dies einen Widerruf des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung ausgezahlter Fördermittel zur Folge haben.

Besserstellungsverbot nach Haushaltsrecht eines Bundeslandes oder einer Kommune

Das Besserstellungsverbot nach dem Haushaltsgesetz des Bundes gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 HG nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland bzw. einer Kommune geleistet werden, das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes bzw. der Kommune ein Besserstellungsverbot vorsieht und dieses vom Antragsteller nachweisbar eingehalten wird.

Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers bei der Projektförderung überwiegend (mehr als 50 %) aus Zuwendungen der deutschen öffentlichen Hand – staatliche Pflichtleistungen

Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne sind insbesondere staatliche Pflichtleistungen (= Leistungen, auf deren Gewährung sich ein unmittelbarer Anspruch aus Rechtsvorschriften ergibt), Sachleistungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, Mitgliedsbeiträge oder Gebühren sowie Spenden.

Die Grundmittelfinanzierung für Hochschulen stellt eine staatliche Pflichtleistung dar. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel und die eigenen Landesmittel werden über die Landeshaushalte an die Hochschulen ausgereicht.

Erläuterungen zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 3 HG

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Ausnahme des § 8 Abs. 2 S. 3 HG 2024 einschlägig ist?
Das Besserstellungsverbot i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 HG 2024 ist bei Beschäftigten nicht anwendbar, wenn die in Rede stehende Person nicht unmittelbar am Projekt mitarbeitet und ein das Besserstellungsverbot (BV) übersteigendes Gehalt aus Mitteln erhält, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden.

Was bedeutet „unmittelbar im Projekt beschäftigt“?
Grundsätzlich sind Personen, deren Vergütung nicht in den Personaleinzelkosten der Kalkulation bzw. den Personalausgaben des Projektes ausgewiesen sind, nicht unmittelbar im Projekt beschäftigt.

Wie ist der Begriff „übersteigendes Gehalt“ auszulegen?
Das übersteigende Gehalt darf in Gänze nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand bezahlt werden, damit die Ausnahme gem. § 8 Abs. 2 S. 3 HG 2024 einschlägig ist. Für das das Besserstellungsverbot übersteigende Gehalt ist das gesamte Gehalt maßgebend.

Was bedeutet "weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand
finanziert"?
Wenn Gehälter (auch anteilig) aus zulasten des Förderprojektes abgerechneten Gemeinkosten bzw. Pauschalen gezahlt werden (z.B. über Gemeinkostenzuschläge), wird das Gehalt „unmittelbar“ aus öffentlicher Hand gezahlt.

Der Begriff „mittelbar“ bezieht sich insb. auf Förderungen durch EU-Mittel. Unter den Begriff „Finanzierung von der deutschen öffentlichen Hand“ fallen keine Mittel, die in
Folge von öffentlichen Aufträgen rühren.


Weitere Hinweise:

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Besserstellungsverbot des Bundes (§ 8 Abs. 2 HG) sind an den jeweiligen ZIM-Projektträger zu übersenden.

Vorliegende Angaben aus Anträgen auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot nach alter Rechtslage werden ggf. im Rahmen der projektbezogenen Prüfung nach neuer Rechtslage (§ 8 Abs. 2 S. 3 HG 2024 bzw. § 8 Abs. 2 S. 6 HG 2024) einbezogen.

Auf der Beihilfentransparenzwebseite der EU-Kommission werden folgende förderprogrammspezifischen Angaben veröffentlicht:

  • ­Beihilfemaßnahme („ZIM“)
  • Beihilfeinstrument („Zuschuss“)
  • Ziel der Bewilligung („FuE“)
  • Bewilligungsbehörde („BMWK“)

sowie die folgenden projekt- bzw. zuwendungsempfängerspezifischen Daten:

  • ­Name des Empfängers
  • Identifikator des Empfängers (Register- oder Steuernummer)
  • Art des Unternehmens („KMU nach EU-Definition“/“großes Unternehmen“) zum Zeitpunkt der Bewilligung
  • Region (Bundesland)
  • Wirtschaftszweig/Branche
  • Beihilfebetrag in Euro (Bewilligungssumme)
  • Tag der Bewilligung

Voraussetzung für die Veröffentlichung der genannten Angaben ist, dass es sich beim Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen handelt, dessen ZIM-Projekt ab dem 01.01.2024 bewilligt wurde und dass die Zuwendungssumme mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Veröffentlichungspflicht auf der Beihilfentransparenzwebseite der EU-Kommission gilt für alle Anträge von Unternehmen, die ab dem 01.01.2024 bewilligt wurden und deren Einzelbeihilfe über 100.000 Euro beträgt.

Die Veröffentlichung auf der Beihilfentransparenzwebseite der EU-Kommission erfolgt spätestens 6 Monate nach der Bewilligung des Projektes.

Nein, die neue Berechnungsvorschrift für übrige Kosten gilt nur für Unternehmen.

Die neue Berechnungsvorschrift für übrige Kosten gilt nur für FuE-Projekte und Durchführbarkeitsstudien, für die Unternehmen im ZIM eine Förderung beantragen.

Der neue Berechnungsmodus, mit dem die beihilferechtlichen Vorgaben der EU berücksichtigt werden, gilt für alle FuE- und Durchführbarkeitsstudien-Anträge von Unternehmen, die ab dem 01.01.2024 bewilligt werden. Die Antragsformulare (amtliche Vordrucke, insbes. Anlage 6.4a) wurden entsprechend angepasst.

Alle Belege zu den projektbezogenen, beihilfefähigen Kosten gemäß AGVO sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Nachfrage zu Verfügung zu stellen.

Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden entsprechend § 8 Abs. 4 S. 1 Haushaltsgesetz müssen abweichend von Nr. 2 der ANBest-P-Kosten nicht angerechnet werden.

Eine Anrechnung erfolgt nur bei Eintrittsgeldern oder nicht-zweckgebundenen Spenden abweichend von Nr. 2 der ANBest-P-Kosten in Höhe von 30 vom Hundert dieser hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden.
Die Bewilligungsbehörde kann bei diesen beiden hinzugetretenen Formen von Deckungsmitteln im Einzelfall geringere prozentuale Anrechnungen zulassen.

Ja, die Datenschutzhinweise für die Projektförderung im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand finden Sie hier.